AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der MT-Energie GmbH

(Stand Dezember 2011)

1. Geltung  

1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Beschaffungsgeschäfte der MT-Energie GmbH; nachfolgend „MT“ genannt. Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an MT, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

1.2. Die AEB von MT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MT hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn MT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.

1.3. Für Lieferungen und Leistungen von MT gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).  

2. Bestellungen und Aufträge  

2.1. Angebote des Lieferanten beinhalten die Produktbezeichnung, die angeforderten Mengen, Preise und Lieferfristen oder hiervon abweichenden Liefertermine, sowie den Lieferort.

2.2. Eine Bestellung von MT gilt ausschließlich mit schriftlicher Abgabe (auch Fax) als verbindlich. Mündliche, telefonische oder Email-Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von MT. Abweichend hiervon sind Bestellungen mit einem Warenwert bis € 1.000,00, die elektronisch übermittelt über das Warenwirtschaftssystem „Steps Business Solution“ oder „SBS“ erfolgen, verbindlich.

Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.  

2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich zu bestätigen. Abweichende Liefertermine sind in der Bestätigung besonders auszuweisen.

Von der Bestellung abweichende oder verspätete Bestätigungen gelten als neues Angebot, das diesen Bestimmungen ebenfalls unterfällt und grundsätzlich einer schriftlichen Annahme durch MT bedarf. Hiervon ausgenommen ist eine Änderung des Liefertermins von bis zu 14 Kalendertagen nach dem ursprünglichen Liefertermin, die als angenommen gilt, wenn MT der Änderung nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Eine Änderung sonstiger Inhalte gilt als abgelehnt, wenn MT die Änderung nicht innerhalb einer Frist von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich bestätigt.

2.4. MT ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. MT wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird MT die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen. 

2.5. MT ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn MT die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. MT wird dem Lieferanten in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.  

3. Besondere Liefergegenstände  

3.1. Der Lieferant hat der Lieferung die Dokumentation beizufügen, die - soweit vertraglich vereinbart - den Richtlinien zum Explosionsschutz (94/9/EG, ATEX), der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Betriebssicherheitsverordnung zu entsprechen hat. Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ist die Dokumentation in digitaler Form sowie in Papierform und ggf. mehrsprachig zu übergeben.

3.2. Soweit an der Dokumentation oder Teilen hiervon ein Urheberrecht zugunsten des Lieferanten besteht, räumt dieser MT hiermit ohne gesonderte Vergütung ein unbeschränktes und unbefristetes Nutzungsrecht an der Dokumentation bzw. ihren Teilen ein. Dies schließt die Befugnis ein, das Nutzungsrecht im Falle einer Weiterveräußerung der Liefergegenstände an Dritte zu übertragen.

(3) Im Falle der Lieferung von Hard- oder Software ist der Lieferant verpflichtet, MT ein unwiderrufliches, übertragbares und uneingeschränktes Nutzungsrecht zu gewähren bzw. zu verschaffen.

4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Erfüllungsort  

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MT nicht zulässig. 

4.2. Der Lieferant hat seine Lieferung rechtzeitig vorher beim jeweiligen, auf der Bestellung angegebenen Ansprechpartner vor Ort anzukündigen, das Abladen und die Warenannahme sicherzustellen und sich über die Begebenheiten vor Ort zu informieren. Von der Bestellung abweichende Absprachen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Abteilung Einkauf von MT.

4.3. Der Lieferant ist verpflichtet, MT unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat Beschleunigungsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Beauftragung Dritter und der Einsatz weiteren oder zusätzlichen Materials, Personals oder weiterer Produktionskapazitäten. Die hierdurch entstehenden, zusätzlichen Kosten trägt der Lieferant. 

4.4. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung seitens MT bedarf.

4.5. Im Falle des Lieferverzugs stehen MT uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.   

4.6. MT ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MT zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.8. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf MT über, wenn MT die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Sobald eine Abnahme vereinbart ist oder ein Werkvertrag vorliegt, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.

5. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben  

5.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. 

5.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung und die Kosten einer Transportversicherung ein. 

5.3. Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von MT hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. 

5.4. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt MT ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von MT geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank.   

5.5. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer von MT, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs von MT die Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. 

5.6. Bei Zahlungsverzug schuldet MT Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

5.7. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

6. Abtretung  

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

7. Eigentumssicherung  

7.1. An von MT abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält MT sich das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von MT weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen vollständig an MT zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Eventuell vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. 

7.2. Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die MT dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bleiben im Eigentum von MT; werden sie zu Vertragszwecken gefertigt und MT durch den Lieferanten gesondert berechnet, gehen sie in das Eigentum von MT über. Die Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle sind durch den Lieferanten als Eigentum von MT kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Reparaturkosten, die auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf dem unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird MT unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an MT herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit MT geschlossenen Verträge benötigt werden.

7.3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung von MT für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

7.4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für MT vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MT an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache zu den anderen Sachen.  

8. Gewährleistung  

8.1. Bei Mängeln stehen MT uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.  Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus einem Kaufvertrag 36 Monate ab Gefahrübergang.  

8.2. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von MT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von MT für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von MT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen beim Lieferanten eingeht. 

8.3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von MT durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von MT gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann MT den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für MT unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

8.4. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen MT Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn MT ein Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.  

8.5. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet MT nicht auf Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn MT trotz mangelhafter Lieferung Zahlung leistet.  

8.6. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige (schriftlich oder per Email) von MT beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.  

8.7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadenersatzhaftung von MT bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MT jedoch nur, wenn MT erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.  

8.8. Sind Lieferungen des Lieferanten mangelhaft, hat dieser so lange ausreichende Redundanzen (das mehrfache Vorhandensein funktional gleicher technischer Ressourcen) vorzuhalten, bis aufgrund Verjährung Mängelrechte von MT nicht mehr geltend gemacht werden können.

9. Lieferantenregress  

9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen MT neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. MT ist insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die MT ihrem Abnehmer gegenüber im Einzelfall schuldet.

9.2. MT ist verpflichtet, vor Anerkennung oder Erfüllung eines von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruchs, den Lieferanten hierüber zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme zu bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von MT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer gegenüber geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Falle der Gegenbeweis.  

9.3. Die Ansprüche von MT aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn der Liefergegenstand vor seiner Veräußerung an einem Verbraucher durch MT oder durch einen Abnehmer von MT, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.  

10. Produkthaftung  

10.1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, MT von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Ist MT verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. 

10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer - im Hinblick auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden - angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird MT auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 

11. Schutzrechte  

11.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dasselbe gilt für solche Länder, in die MT die Liefergegenstände ausweislich des mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages vertreibt oder ausliefert. 

11.2. Der Lieferant ist verpflichtet, MT von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen MT wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und MT alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. 

12. Geheimhaltung  

12.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an MT zurückgeben oder sie vernichten. 

12.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MT darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren, Internet etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen, geschützte Marken von MT verwenden und für MT gefertigte Liefergegenstände ausstellen oder mit der Geschäftsverbindung werben. 

12.3. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 11 verpflichten. 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

13.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Lieferanten ist Zeven. MT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser AEBs nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MT-Energie GmbH

(Stand Dezember 2011)

1. Geltung  

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der MT-Energie GmbH, nachfolgend „MT“ genannt. Für Beschaffungsgeschäfte gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde/Besteller (nachfolgend: „Besteller“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an denselben Besteller, ohne dass MT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.2. Die AGB von MT gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MT hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) bedürfen der Schriftform und haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller MT gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2. Vertragsschluss, Änderung des Liefergegenstandes, unentgeltliche Beratung, Fristen und Termine

2.1. Alle Angebote von MT erfolgen freibleibend und unverbindlich.

2.2. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist MT berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei MT anzunehmen. 

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung gegenüber dem Besteller erklärt werden.

2.3. MT behält sich Konstruktions- oder Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

2.4 Soweit MT technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

2.5. Termine werden individuell vereinbart bzw. von MT bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen verlängern sich, wenn und soweit der Besteller Mitwirkungspflichten verletzt; hierzu zählen auch vereinbarte Abschlagszahlungen.

Sofern MT Fristen oder Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (insbes. Nichtverfügbarkeit der Leistung, höhere Gewalt, Streik, etc.), wird MT den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig voraussichtliche, neue Termine mitteilen. Ist die Leistung auch zu den neuen Terminen nicht verfügbar, ist MT berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird MT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von MT, wenn MT ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte von MT sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers gem. Ziff. 7 dieser AGB. 

Der Eintritt des Verzugs von MT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Inspektions- oder Wartungsarbeiten, Instandsetzungsarbeiten  

3.1. Wird MT beauftragt, Inspektions- oder Wartungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten zu erbringen, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrzeiten.

3.2. Können Instandsetzungsarbeiten ohne eine vorherige umfangreiche Inspektion der Anlage nicht durchgeführt werden, so führt MT die Inspektion unverzüglich durch, soweit der Besteller keine anderweitige Entscheidung trifft. Der Umfang der Inspektion ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zuzüglich Fahrtkosten und Fahrzeiten. MT wird dem Besteller unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzungsarbeiten vorlegen. Der Besteller wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme sind die angebotenen Leistungen beauftragt.

4. Mitwirkungspflichten des Bestellers, Aufstellung und Montage

4.1. Der Besteller hat MT bei den Leistungen von MT in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbesondere hat er MT alle erforderlichen Informationen rechtzeitig vorab zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu seinen Anlagen zur Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, sowie die Mitarbeiter und Beauftragten von MT in die örtlichen Sicherheitsbestimmungen einzuweisen. Der Besteller hat MT zur Durchführung von deren Arbeiten auf Anforderung z.B. Strom etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit die Tätigkeit von MT im Wege der Fernwartung durchführbar ist, hat der Besteller dies zu ermöglichen und in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Soweit Anlagen des Bestellers während der von MT auszuführenden Arbeiten ganz oder teilweise nicht betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Leistung von MT dar und resultieren hieraus keinerlei Ansprüche des Bestellers gegen MT.

4.2. Bei Aufstellung und Montage hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, 

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, 

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, 

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von MT und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, 

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 

4.3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 

4.4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. 

4.5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von MT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von MT oder des Montagepersonals zu tragen. 

4.6. Der Besteller hat MT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. 

5. Teillieferung, Gefahrübergang, Abnahme

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk von MT. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird der Liefergegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist MT berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. MT ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

Liegen bei der jeweiligen Teillieferung die Voraussetzungen für Ansprüche aus Mängelhaftung, Verzug oder Unmöglichkeit vor, so ist der Besteller nicht berechtigt, diese Rechte bezüglich der gesamten Lieferung geltend zu machen. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn ein Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar ist.

5.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. 

5.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht ferner die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Besteller gleich. Ist keine andere Frist vereinbart, gilt die Abnahme durch den Besteller als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung verweigert wird.

5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von MT aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist MT insbesondere berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Abtretung

6.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von MT, und zwar ab Werk von MT, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit MT ausgetauschte Teile in Zahlung nimmt, gilt ein von MT angebotener Preis nur vorbehaltlich der Instandsetzungsfähigkeit dieser Teile.

6.2. Bei Versendung gemäß Ziff. 5.1. trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Versicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt MT nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

6.3. Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.

6.4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 8.6. unberührt. 

6.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von MT auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist MT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann MT den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.6. Der Besteller ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MT berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von MT aus dem Vertrag mit dem Besteller und der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behält MT sich das Eigentum an den Liefergegenständen vor.

Der Besteller verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden oder Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat MT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die MT gehörenden Gegenstände erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist MT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Gegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Gegenstände herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller die fällige Vergütung nicht, darf MT diese Rechte nur geltend machen, wenn MT dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

8. Gewährleistung

Für Sachmängel haftet MT wie folgt: 

8.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, es sei denn, mit dem Besteller wurde die Lieferung gebrauchter Gegenstände vereinbart; für diese ist jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen.

8.2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für generalüberholte Teile, mithin gebrauchte Teile, deren Funktionstauglichkeit überprüft, Verschleißteile erneuert oder ausgebessert wurden, beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate.

8.3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. 

8.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MT berechtigt, die MT entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. 

8.5. Der Besteller hat MT unverzüglich Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und die Hinweise von MT zur Begrenzung der Kosten und des Schadens zu beachten. Der Besteller hat MT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Untersuchung des Liefergegenstandes auf Mängel durch MT bedeutet keine Anerkenntnis eines Mangels und bewirkt keine Hemmung der Verjährung. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller MT die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8.11. – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. MT haftet auch nicht für die sich aus einer Weiternutzung des Liefergegenstandes in Kenntnis eines Mangels ergebenden Schäden und Verschlechterungen, es sei denn, die Weiternutzung war zur Schadenminderung erforderlich.

8.8. Im Rahmen von Mängelbeseitigungsarbeiten von MT ausgebaute und ersetzte Anlagenteile und Materialien gehen in das Eigentum von MT über.

8.9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

8.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen MT gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen MT gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 8.9. entsprechend. 

8.11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MT. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass MT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

9.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 2.5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von MT erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht MT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will MT von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Haftung

10.1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

10.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

10.3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 8.2. geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

10.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MT.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist MT verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MT erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MT gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. 8.2. bestimmten Frist wie folgt: 

a) MT wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies MT nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 

b) Die Pflicht von MT zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 10. 

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von MT bestehen nur, soweit der Besteller MT über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und MT alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

11.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 

11.3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von MT nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von MT gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

11.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziff. 11.1.a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen in Ziff. 8.4., 8.5. und 8.9. entsprechend. 

11.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend. 

11.6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen MT und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

12. Geheimhaltung, Unterlagen 

12.1. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen etc., behält MT sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, MT erteilt dazu dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 

12.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Unterlagen von MT ausschließlich zur Durchführung von deren Bestellung zu verwenden. Er hat die Unterlagen nach den Weisungen von MT zu behandeln. Nach Abwicklung der Bestellungen sind die Unterlagen an MT unaufgefordert zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. 

12.3. Verstößt der Besteller gegen diese Auflagen, hat er den MT daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel 

13.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

13.2. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Besteller ist Zeven. MT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. 

13.3. Sollten Regelungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages einschl. dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Prozessbiologische Betreuung) der MT-Energie GmbH

(Stand: 12/2011)

1. Geltung 

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen im Rahmen der Prozessbiologischen Betreuung der Firma MT-Energie GmbH (MT). Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote von MT im Rahmen der Prozessbiologischen Betreuung, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, MT hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn MT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Ziel der Prozessbiologischen Betreuung 

Ziel der Prozessbiologischen Betreuung ist es, dem Kunden einen optimalen Betrieb seiner Biogasanlage zu ermöglichen. Die Leistung der Prozessbiologischen Betreuung besteht in der Regel aus der regelmäßigen Analyse des vom Kunden eingesendeten Gärsubstrates aus der Biogasanlage und der zeitnahen Übermittlung der Laboranalyse-Werte an den Kunden. Aus der Interpretation der Werte können sich Betriebsempfehlungen für den Kunden ergeben. Zusätzlich besteht für ihn die Möglichkeit der Wahrnehmung einer telefonischen Beratung durch die autorisierten Mitarbeiter der Prozessbiologischen Betreuung der Firma MT. 

3. Angebote und Vertragsschluss

3.1. Angebote von MT sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Bestätigung von MT zustande. Mit dem Auftrag erklärt der Kunde, dass er das von MT erstellte Angebot und insbesondere die dem Angebot zugrunde liegenden Daten, Tatsachen und Informationen als verbindlich anerkennt. 

3.2. Der Kunde wählt zwischen mehreren Vertragstypen (z.B. Typ I und Typ II), die einen unterschiedlichen Umfang an Analyseparametern enthalten. Des Weiteren wählt der Kunde bei Vertragsschluss die Anzahl der regelmäßig durch MT zu analysierenden Proben. 

3.3. Obwohl für einen optimalen Betrieb der Biogasanlage eine regelmäßige Prozessbiologische Betreuung von MT empfohlen wird, ist es dem Kunden im Einzelfall möglich, einzelne Probenkontingente oder die Analyse einzelner Werte bei MT zu beauftragen. 

4. Leistungen von MT 

4.1. MT stellt dem Kunden die bestellte Anzahl an Probenflaschen und Versandmaterial sowie eine entsprechende „Anleitung zur Probenahme“, ein Muster für ein „Betriebstagebuch“ und weitere Hinweise in Form eines „Starterpakets“ zur Verfügung. Der Kunde erhält das Recht, die nach Vertragsumfang festgelegte Anzahl an Proben in den festgelegten Zeitabständen entsprechend der Anleitung zu entnehmen und sie mittels des von MT zur Verfügung gestellten Versandmaterials für die Analyse an MT zu senden. 

4.2. Nach Probeneingang bei MT erfolgt die Analyse verschiedener Parameter des Substrates je nach beauftragtem Leistungsumfang. Die Ergebnisse werden dem Kunden absprachegemäß per Fax oder Email übermittelt.

4.3. Die Ergebnisse für den Vertrag Typ I werden dem Kunden von MT mit einer maximalen Frist von zwei Werktagen nach Probeneingang zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse für den Vertrag Typ II werden dem Kunden von MT mit einer maximalen Frist von drei Werktagen nach Probeneingang zur Verfügung gestellt. 

4.4. Für die Interpretation der Werte bietet MT dem Kunden werktags von 8 bis 17 Uhr eine telefonische Beratung durch autorisierte Mitarbeiter der Prozessbiologischen Betreuung an, die ggf. Handlungsempfehlungen zum Betrieb der Biogasanlage umfasst. Die diesbezügliche Bewertung der Analysewerte erfolgt ausschließlich auf Grundlage des eingesendeten Materials und der vereinbarungsgemäß zu untersuchenden Parameter. Infolge der geringen Haltbarkeit der Substratproben kommt der Probenziehung und dem Versand entsprechend der „Anleitung zur Probenahme“ große Bedeutung zu, da das Substrat seine Eigenschaften verändert, so dass Verzögerungen zu einer nicht erkennbaren Verfälschung der Analyseergebnisse führen können. Daneben können Stoffe außerhalb des beauftragten Analyseumfangs erheblichen Einfluss auf die Prozesse haben, die jedoch für MT nicht erkennbar sind, so dass dies im Rahmen einer ggf. erfolgenden Beratung nicht berücksichtigt werden kann. 

4.5. Ein bestimmter Erfolg, den der Kunde mit der Beratung z.B. in Form der Leistungssteigerung der Biogasanlage ggf. bezweckt, wird seitens MT nicht geschuldet. Für die Umsetzung der Empfehlungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Eine Haftung für eine von den Empfehlungen abweichende Umsetzung wird nicht übernommen. 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Der Kunde hat bei der Entnahme der Proben die von MT übergebene „Anleitung zur Probenahme“ sowie die Hinweise im ihm übersendeten ersten Paket mit Probeflaschen (bzw. „Starterpaket“) zu befolgen, um die Wahrscheinlichkeit von Beeinflussungen der Untersuchung durch z. B. Fremdeinträge zu minimieren. 

5.2. Um einen zügigen und störungsfreien Versand sicher zu stellen, hat der Kunde das von MT zur Verfügung gestellte Versandmaterial zu verwenden. Der Versand erfolgt durch den Kunden in dessen Verantwortung auf dessen Gefahr. 

5.3. Der Kunde hat jede Probe - zusammen mit dem Auszug des geführten Betriebstagebuchs - an MT zu übersenden. Eingesandtes Probenmaterial geht in das Eigentum von MT über. Sollte der Auszug des Betriebstagebuchs nicht oder unvollständig an MT übermittelt werden, sind Erläuterungen der Analyseergebnisse nicht möglich. 

5.4. Dem Kunden ist bekannt, dass die Laborwerte aufgrund der Komplexität des Fermentationsprozesses biologisch bedingten, natürlichen Schwankungen unterworfen sind; die ermittelten Laborwerte haben daher Aussagekraft nur bezogen auf die jeweilige Probe im Zeitpunkt ihrer Entnahme

6. Preise und Zahlungen 

6.1. Für die Leistungen der Prozessbiologischen Betreuung wird, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein monatlicher Beitrag fällig, der - je nach beauftragtem Leistungsumfang in unterschiedlicher Anzahl - die Analyse mehrerer Proben sowie die Möglichkeit der Wahrnehmung der telefonischen Beratung beinhaltet. 

6.2. Sollten die im Vertragsumfang enthaltenen Proben nicht eingesendet werden oder die Beratung nicht wahrgenommen werden, wird der Monatsbeitrag dennoch fällig. 

6.3. MT stellt monatlich die Vergütung für die Leistungen in Rechnung. Die Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Dem Kunden steht jedoch die Möglichkeit des vierteljährlichen Bankeinzuges durch Erteilung einer Einzugsermächtigung offen. 

6.4. Sollten einzelne Probenkontingente bestellt werden, ist die Vergütung hierfür 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7. Datensicherheit 

MT verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen des BDSG zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Eine anonymisierte Weitergabe der Daten zu Forschungszwecken ist gestattet. 

8. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich mit den nachfolgend sowie in § 9 genannten Einschränkungen nach dem Gesetz; infolge der begrenzten Haltbarkeit der Proben werden diese nur eine Woche aufbewahrt, so dass eine erneute Analyse einer Probe nur während dieses Zeitraums erbracht werden kann. Ist die Analyse aus Gründen, die MT zu vertreten hat, mangelhaft, so ist MT berechtigt, für den Kunden kostenfrei eine erneute Analyse durchzuführen; nach Ablauf der vorgenannten Frist stellt der Kunde auf Kosten von MT erforderlichenfalls eine neue Substratprobe zur Verfügung. Sofern sich infolge der erneuten Analyse Auswirkungen auf z. B. die Einstellung oder Fahrweise der Biogasanlage ergeben, erbringt MT für den Kunden kostenfrei die entsprechende Beratung. 

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. 

9. Haftung 

9.1. MT haftet dem Kunden ausschließlich für Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge hatten, sowie bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens auf die nicht unter EUR 3 Mio. betragende Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von MT beschränkt. 

9.2. MT haftet nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

9.3. Wenn und soweit Mängel einer Leistung von MT darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von MT ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. MT übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Folgeschäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten nach § 5 beruhen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 254 BGB. 

10. Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, ist die Vertragslaufzeit unbefristet und kann zu jeder Zeit von beiden Partnern mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

10.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, die ihm überlassenen Probenflaschen und weiteren Unterlagen innerhalb von 2 Wochen wieder an MT zurückzusenden. 

11. Abtretung 

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen MT und dem Kunden ist der Firmensitz von MT. 

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.